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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. K + W GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, 32479 Hille
 

I. Geltung der Bedingungen
 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung eines Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der bestellten Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
 

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
 

II. Angebot und Vertragsschluß
 

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- sowie Maßangaben sind ebenfalls unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Lieferer behält sich vor, Konstruktions- und sonstige Änderungen bis zur Lieferung vorzunehmen.
 

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, auch solchen mit den Vertretern des Lieferers. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots durch den Lieferer mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
 

3. Wird für den Auftraggeber ein Architekt tätig, gilt dieser in jedem Fall als Bevollmächtigter des Auftraggebers. Der Architekt ist zur Annahme und Abgabe von verbindlichen Willenserklärungen befugt, insbesondere berechtigt, Aufmaße, Schlußrechnungen etc. verbindlich anzuerkennen.
 

III. Preise und Zahlung
 

1. Die Preise gelten ab Werk, einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Der Lieferer behält sich vor, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn nach Auftragserteilung Materialpreiserhöhungen oder Lohnerhöhungen bzw. sonstige verteuernde Umstände eingetreten sind und seit dem Vertragsabschluß mehr als 3 Monate vergangen sind.
 

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsausstellung ohne jeglichen Abzug zahlbar.
 

3. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
 

4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
 

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Nimmt der Lieferer Wechsel an, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten sind voll zu erstatten.
 

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist oder vereinbarten Zahlungsterminen ist der Lieferer berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.98 zu verlangen, weitere Auslieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die Auslieferung von Vorleistungen des Bestellers abhängig zu machen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
 

IV. Liefer- und Leistungszeit
 

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, jedoch mit vor Beibringung den vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Werden vom Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages gewünscht, so beginnt die Lieferzeit neu, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer.
 

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
 

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird der Lieferant in wichtigen Fällen dem Besteller umgehend mitteilen.
 

4. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 3% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 

5. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen den Besteller nicht dazu, die Zahlung für die gelieferte Ware zurückzuhalten.
 

V. Gefahrenübergang
 

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers werden auf seine Kosten die Sendungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
 

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschn. VI entgegenzunehmen.
 

VI. Haftung für Mängel
 

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche, unbeschadet Anschnitt VI wie folgt:
 

1. Der Besteller wird die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle unterziehen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort unter genauer Begründung schriftlich anzuzeigen.
 

Für Mängel, die erst nach Ablauf dieser Rügefrist festgestellt werden, aber rechtzeitig hätten erkannt werden können, haftet der Lieferer nicht. Beanstandungen berechtigen den Besteller nicht, die Annahme der Ware zu verweigern
 

2. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von einem Jahr seit Inbetriebnahme in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen, vorausgesetzt, der Besteller ist einer sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne von Nr. 1 nachgekommen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen ist der Besteller verpflichtet, vor Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Lieferer diese gerichtlich gegen seine Lieferanten geltend zu machen.
 

3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Auflauf der Gewährleistungsfrist.
 

4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, und chemischer, elektromechanischer und elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Montage, Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
 

5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
 

6. Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Ersatzteile einschl. des Versandes.
 

7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstehen, sind, soweit gesetzlich, ausgeschlossen. Für Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, unbeschadet der Regelung in Ziff. VI 1. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
 

VII. Haftung für Nebenpflichten
 

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschn. VI und VIII entsprechend.
 

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
 

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
 

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschn. IV vor und gewährt der Besteller dem Lieferer eine angemessene Frist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
 

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
 

4. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind.
 

IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
 

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S. des Abschn. IV, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglicher sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit das wirtschaftliche nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird er dies so bald wie möglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.
 

X. Gewährleistungsansprüche
 

Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
 

XI. Eigentumsvorbehalt
 

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Dieser Vorbehalt einschl. der nachstehenden Erweiterungen gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt ausschließlich für den Lieferer mit der Maßgabe, daß der Lieferer auch dann das alleinige Eigentum erwerben kann, wenn und soweit Ware von dritten Zuliefern oder Ware des Bestellers verarbeitet worden ist. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme sowie sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
 

2. Eine Veräußerung des Liefergegenstandes ist nur solchen Bestellern im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet, die mit Erzeugnissen des Lieferers Handel treiben bzw. diese be- oder verarbeiten, und zwar auch nur so lange, wie sie nicht in Vermögensverfall geraten. Die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, unabhängig davon, ob diese weiterveräußerte Ware verarbeitet ist oder nicht, tritt der Besteller schon jetzt in voller Höhe an den Lieferer ab. Die dem Besteller trotz Abtretung verbliebene Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf, auf jeden Fall mit dessen Zahlungseinstellung.
 

3. Der Lieferer ist dann berechtigt, vom Besteller Anschriften der Erwerber sowie Angaben über Höhe und Fälligkeit der Forderungen unmittelbar einzuziehen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, Auskünfte über Bestände, die vom Lieferer geliefert wurden, zu erteilen.
 

4. Der Lieferer ist auf besonderes Verlangen des Bestellers verpflichtet auch vor vollständiger Bezahlung aller Lieferungen, die ihn gegebenen Sicherheiten sukzessive zurückzugeben, wenn und soweit diese Sicherheiten für eine Dauer von zwei Monaten die jeweils zu sichernden Gesamtforderungen des Lieferers um 25% übersteigen.
 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
 

XII. Konstruktionsänderungen
 

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
 

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar.
 

2. Erfüllungsort für beide Teile ist Hille. Entsprechend ist bei den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, daß für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist.
 

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.